Eines der maßgeblichen Ziele, das mit der Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erreicht werden soll, besteht in einer größeren Harmonisierung des Datenschutzrechts in der EU. Ausgangspunkt hierfür war der allgemeine Befund, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der RL 95/46/EG noch zu viele Freiheiten hatten und deshalb ungewünschte Inkonsistenzen auftraten, obgleich der EuGH auch für die RL 95/46/EG schon angenommen hat, dass sie zu einer „Vollharmonisierung“ im Bereich des Datenschutzrechts führe. Mit diesem sinnvollen Ansinnen droht der europäische Gesetzgeber zu scheitern.
Lesen Sie hierzu mein Editorial in der Oktober-Ausgabe der „Kommunikation & Recht“: Weniger ist mehr: Ein Plädoyer für gesetzgeberische Zurückhaltung bei nationalen Begleitgesetzen zur DSGVO.